Die Volksschulgesetzgebung des Fürstenthums Birkenfeld : enthaltend das Gesetz vom 1. März 1861, betreffend das Unterrichts- und Erziehungswesen im Fürstenthum Birkenfeld, nebest den späteren gesetzlichen Abänderungen [...]. Birkenfeld : Druck von W. M. Hoestermann, 1892
Inhalt
PDF [1]Vorderdeckel
PDF [2]Rücken
PDF [3]Vorsatz
PDF [6]Titelblatt
PDF [7]Vorbemerkung.
PDF [8]Inhalts-Verzeichniß.
PDF Gesetz, betreffend das Unterrichts- und Erziehungswesen im Fürstenthum Birkenfeld, vom 1. März 1861.
PDF [10][Einleitung]
PDF 3 I. Von der oberen Schulbehörde.
PDF 13 II. Von den unteren Schulbehörden.
PDF 21 III. Von einzelnen Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten.
PDF 22 IV. Von den Lehrern.
PDF 22 1. Von der Befähigung, Unterricht zu ertheilen.
PDF 23 2. Von den Verhältnissen der Lehrer im Allgemeinen.
PDF 28 3. Von den Volksschullehrern insbesondere.
PDF 41 4. Von den Lehrern an Mittel- und höheren Bürgerschulen.
PDF 41 V. Von den Volksschulen.
PDF 45 VI. Von der Einrichtung der Volksschulen insbesondere.
PDF 45 1. Schulpflichtigkeit.
PDF 49 2. Handarbeits-Unterricht.
PDF 49 3. Eintheilung der Schulen in Klassen.
PDF 51 4. Von den Schulausgaben und deren Aufbringung.
PDF 52 VII. Uebergangs-Bestimmungen.
PDF 55 Beilage I. Lehrplan.
PDF 99 Beilage II. Verwaltung der Localschulfonds.
PDF 109 Beilage III. Schulhaus-Bauten.
PDF 121 Beilage IV. Classification der Schulstellen.
PDF 127 Beilage V. Schulversäumnisse.
PDF 131 Beilage VI. Handarbeitslehrerinnen.
PDF 139 Beilage VII. Ansteckende Krankheiten.
PDF 143 Beilage VIII. Züchtigungsrecht des Lehrers.
PDF 147 Beilage IX. Schulchroniken.
PDF 151 Beilage X. Schulpflicht fremdländischer Kinder.
PDF 157 Beilage XI. Auseinandersetzung beim Dienstwechsel.
PDF 165 Alphabetisches Sachregister.
PDF [187]Vorsatz
PDF [190]Rückdeckel