Anzeige Wie es an dem Ausserordentlichen solennen Danck- und Betfeste, Welches Auff den 29. Aprilis in diesem 1712. Jahr In der Graffschafft Oldenburg [et]c. Mit schuldiger Devotion Zubegehen verordnet ist, Bey Verrichtung des öffentlichen Gottes-Dienstes zuhalten sey