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Anzeige Wie es an dem Ausserordentlichen solennen Danck- und Betfeste, Welches Auff den 29. Aprilis in diesem 1712. Jahr In der Graffschafft Oldenburg [et]c. Mit schuldiger Devotion Zubegehen verordnet ist, Bey Verrichtung des öffentlichen Gottes-Dienstes zuhalten sey
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